Leidvolle Erfahrung

Ein Rennradfahrer wollte Schadensersatz geltend machen, da ihm sein Trainingspartner aus Unachtsamkeit und zu geringen Abstand in den hinteren Bereich des Rennrads gefahren war und dabei das Schaltwerk abgerissen hatte. Das Amtsgericht Gießen hat den Schadensersatzanspruch jedoch zurückgewiesen, da der Richter aus eigener leidvoller Sachkenntnis sagen konnte, dass der Schaden nicht durch den Anstoß des Beklagten entstanden sein konnte, ohne dass der Beklagte gestürzt wäre. Der Richter führte in seinem Urteil aus, dass er selbst seit über 20 Jahren hobbymäßig Rennrad fahre und dabei zwei Mal in ähnlicher Weise bei Geschwindigkeiten über 30 km/h auf das Schaltwerk des Vordermanns aufgefahren sei. Die unweigerliche Folge hiervon sei ein Stürzen nach rechts, ohne dass irgendwelche Schäden an dem Schaltwerk des Vordermanns entstünden. Im vorliegenden Fall war der Beklagte unstreitig nicht gestürzt. Da es sich nach Auffassung des Gerichts sowohl bei dem Rahmen, als auch bei dem Schaltwerk um ein sehr hochpreisiges Produkt handelte, wäre es nach Auffassung des Gerichts mit Sicherheit zu einem Sturz des Beklagten gekommen, wenn der Aufprall auf das Schaltwerk derartig heftig gewesen wäre. Nicht einmal der Rennradfahrer konnte mit Sicherheit angeben, ob sein Hintermann gegen sein Schaltwerk gefahren sei, sondern konnte dieses lediglich vermuten. Die Schadensersatzansprüche wurden daher zurückgewiesen.

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Nutzungsausfall beim Fahrrad

Der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrrades ist als ersatzfähiger Vermögensschaden anzusehen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn das Fahrrad regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt wurde. Das Landgericht Lübeck hat einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung dem Grunde nach bejaht. Bestätigt wurde hiermit, dass eine Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines Fahrrades grundsätzlich verlangt werden kann. Sofern Fahrräder regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt würden, sei die Voraussetzung, dass der Berechtigte auf die ständige Verfügbarkeit typischer Weise angewiesen ist, grundsätzlich erfüllt. Auf Grund eines Unfalls sei das Fahrrad derart beschädigt gewesen, dass es nicht mehr genutzt werden konnte.
Auch stellte das Landgericht fest, dass der Geschädigte nicht auf die Nutzung eines nicht verkehrssicher ausgestatteten Rennrades verwiesen werden könne. Letztendlich sei der Geschädigte auch im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht nicht gehalten, eines seiner Sporträder in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen.
(Urteil des LG Lübeck vom 08.07.2011 – 1 S 16/11)

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