Lange wurde diese Seite nicht mehr gepflegt, das soll sich nun aber wieder ändern. In Kürze gibts neue Urteile. Freue mich über ein Feedback!
WeiterlesenNach derzeitiger Rechtslage können sich Fahrradfahrer bei alkoholbedingter Fahrunsicherheit nach § 316 StGB strafbar machen, wobei absolute Fahrunsicherheit bei 1,6 Promille angenommen werden kann. Gegenstand der aktuellen verkehrspolitischen Diskussion ist die Frage, ob es einer neuen Promillegrenze für Radfahrer bedarf. Dieses war auch Thema beim 53. Deutschen Verkehrsgerichtstag 2015 in Goslar. Es stellte sich die Frage, ob der bestehende Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von derzeit 1,6 Promille auf etwa 1,1 Promille abgesenkt werden soll. Eine aktuelle wissenschaftliche Studie kommt zu dem Ergebnis, dass sich eine Absenkung des Grenzwertes von 1,6 Promille im Hinblick auf die absolute Fahruntüchtigkeit durch die Rechtsprechung nicht begründen lässt. Der 53. Deutsche Verkehrsgerichtstag hat daher auch keine diesbezügliche Empfehlung ausgesprochen, die sich auf eine Absenkung der Promillegrenze bezieht. Vielmehr wurde empfohlen, einen Bußgeldtatbestand, wie er in § 24a StVG für Kraftfahrzeugführer vorhanden ist, auch für Fahrradfahrer einzuführen. Ein solcher Bußgeldtatbestand fehlt bislang für Radfahrer. Danach würde ordnungswidrig handeln, wer im Straßenverkehr Fahrrad fährt, obwohl er eine bestimmte Menge Alkohol im Blut hat. Als gesetzlicher Grenzwert wurde dabei ein Wert von 1,1 Promille empfohlen, abweichend von der geltenden 0,5-Promille-Grenze für Kraftfahrzeugführer.
WeiterlesenAuch ein „Geisterfahrer“ auf dem Radweg behält sein Vorfahrtsrecht. Dies entschied das OLG Hamm. Eine Radfahrerin befuhr einen Fahrradweg entgegen der Fahrtrichtung. In diese Richtung war der Radweg für sie nicht freigegeben. Von links kam aus einem verkehrsberuhigten Bereich ebenfalls ein Radfahrer, der nach rechts auf den Fahrradweg abbiegen wollte. Im Einmündungsbereich war die Sicht durch Sträucher eingeschränkt und die beiden Radfahrer stießen hier zusammen. Die Geisterfahrerin kam zu Fall und erlitt mehrere Frakturen. Dennoch hat das OLG Hamm ihr ein Schmerzensgeld und Schadensersatz zugesprochen, da der andere Fahrradfahrer gegen die Vorschrift des § 10 StVO verstoßen habe. Diese verlangt von demjenigen, der aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf eine Straße einfahren will, dass er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt. Der Radfahrer hätte nicht nur die Verletzung verhindern müssen, er hätte bereits die Gefährdung ausschließen müssen, in dem er besonders vorsichtig auf den Radweg hätte einbiegen müssen. Dass die Radfahrerin ihrerseits einen Verstoß begangen hat, in dem sie entgegen der Fahrtrichtung den Radweg befuhr, hat das Gericht lediglich veranlasst ein Mitverschulden in Höhe von 1/3 anzunehmen. Die überwiegende Haftung trifft den einbiegenden Radfahrer, weil ihn ein besonders schwerer Sorgfaltspflichtverstoß trifft. Der Radfahrer hätte die Gefahr erkennen und daher vorsichtig an den Radfahrweg heranfahren müssen. Andererseits durfte die Geisterfahrerin auch nicht darauf vertrauen, dass ihr grundsätzliches Vorfahrtsrecht beachtet werden würde.
WeiterlesenEin Rennradfahrer wollte Schadensersatz geltend machen, da ihm sein Trainingspartner aus Unachtsamkeit und zu geringen Abstand in den hinteren Bereich des Rennrads gefahren war und dabei das Schaltwerk abgerissen hatte. Das Amtsgericht Gießen hat den Schadensersatzanspruch jedoch zurückgewiesen, da der Richter aus eigener leidvoller Sachkenntnis sagen konnte, dass der Schaden nicht durch den Anstoß des Beklagten entstanden sein konnte, ohne dass der Beklagte gestürzt wäre. Der Richter führte in seinem Urteil aus, dass er selbst seit über 20 Jahren hobbymäßig Rennrad fahre und dabei zwei Mal in ähnlicher Weise bei Geschwindigkeiten über 30 km/h auf das Schaltwerk des Vordermanns aufgefahren sei. Die unweigerliche Folge hiervon sei ein Stürzen nach rechts, ohne dass irgendwelche Schäden an dem Schaltwerk des Vordermanns entstünden. Im vorliegenden Fall war der Beklagte unstreitig nicht gestürzt. Da es sich nach Auffassung des Gerichts sowohl bei dem Rahmen, als auch bei dem Schaltwerk um ein sehr hochpreisiges Produkt handelte, wäre es nach Auffassung des Gerichts mit Sicherheit zu einem Sturz des Beklagten gekommen, wenn der Aufprall auf das Schaltwerk derartig heftig gewesen wäre. Nicht einmal der Rennradfahrer konnte mit Sicherheit angeben, ob sein Hintermann gegen sein Schaltwerk gefahren sei, sondern konnte dieses lediglich vermuten. Die Schadensersatzansprüche wurden daher zurückgewiesen.
WeiterlesenMit dem Anti-Doping-Gesetz soll ein neues Gesetz zur Dopingbekämpfung geschaffen werden, das die Rechtsvorschriften zur Dopingbekämpfung bündelt und in das auch die bisherigen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes überführt werden sollen.
Es soll ein strafbewährtes Verbot des Selbstdopings geschaffen werden, mit dem erstmals gezielt dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler erfasst werden, die beabsichtigen, sich mit Doping Vorteile im Wettbewerb des organisierten Sports zu verschaffen. Die Strafbarkeit des Erwerbs und Besitzes von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings wird eingeführt. Darüber hinaus wird eine neue Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die die Datenübermittlung von Gerichten und Staatsanwaltschaften an die NADA ermöglicht. Eine neue Vorschrift soll der NADA ermöglichen, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
Vor dem Hintergrund, dass der Sport in Deutschland eine herausragende gesellschaftliche Bedeutung hat, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Sport von negativen Einflüssen und Entwicklungen zu bewahren. Doping greift tief in die ethischen moralischen Grundwerte des Sports ein und raubt ihm seine Glaubwürdigkeit und Vorbildfunktion. Die Bundesrepublik Deutschland sieht sich zudem durch das internationale Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport und das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping völkervertraglich verpflichtet, Maßnahmen zur Dopingbekämpfung zu ergreifen. Die bisherigen Regelungen werden als hierfür nicht ausreichend angesehen, so dass mit dem neuen Gesetzesentwurf ein Bündel von Maßnahmen im Kampf gegen das Doping ergriffen werden soll. Dabei betont der Gesetzgeber, dass eine Kriminalisierung des reinen Amateursports dabei nicht vorgesehen sei.
Das Gesetz soll der Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport dienen, um die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler zu schützen, die Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben zu sichern und damit zur Erhaltung der Integrität des Sports beitragen.
Nach § 3 ist es verboten, ein Dopingmittel, dass in der Anlage 1 des internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, oder eine Dopingmethode, die in der Anlage 1 des internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführt ist, ohne medizinische Indikation bei sich in der Absicht, sich einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen, anzuwenden, oder anwenden zu lassen. Als Wettbewerb des organisierten Sports im Sinne des Absatzes 1 wird dabei jede Sportveranstaltung gesehen, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird und bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisation verabschiedet wurde. Ferner ist es verboten, Dopingmittel zu erwerben oder zu besitzen.
§ 4 des neuen Anti-Doping-Gesetzes regelt die Strafvorschriften. Dabei wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen des § 3 Abs. 1 ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei sich anwendet oder anwenden lässt. Auch der Versuch ist strafbar.
§ 3 enthält einen neuen Tatbestand, welcher die Anwendung von Dopingmitteln und Methoden am eigenen Körper ohne medizinische Indikation verbietet, sofern diese Anwendung in der Absicht erfolgt, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. Hierbei wird noch einmal deutlich hervorgehoben, dass diese Norm dem Schutz der Integrität des Sports diene. Bislang konnte die Anwendung von Dopingmitteln nur verbandsrechtlich, nicht aber strafrechtlich verfolgt werden.
§ 3 Abs. 1 enthält die Kernvorschrift für das sogenannte Verbot des Selbstdopings. Hiernach ist verboten, die Anwendung von Dopingmitteln und Dopingmethoden am eigenen Körper ohne medizinische Indikation in der Absicht, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. Das Verhalten ist ausdrücklich nur dann verboten, sofern es ohne medizinische Indikation erfolgt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass es sich bei dem meisten Dopingmitteln zugleich um ein Arzneimittel handelt.
Darüber hinaus setzt das Verbot voraus, dass die Sportlerin oder der Sportler in der Absicht handelt, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. Auch in Ruhe- und Trainingsphasen ist das Selbstdoping verboten, soweit es erfolgt, um eine leistungssteigende Wirkung für einen bestimmten sportlichen Wettbewerb zu erreichen.
Es geht hingegen nicht um beliebige sportliche Wettbewerbe. Es solle nicht jede private Veranstaltung erfasst werden. Das Verbot umfasst nur ein Verhalten, dass darauf gerichtet ist, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen.
Der Begriff des Wettbewerbs des organisierten Sports ist in § 3 Abs. 2 definiert. Die erfassten Wettbewerbe müssen dem organisierten Sport zugerechnet werden können. Voraussetzung ist daher, dass der Wettbewerb von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert ist. Hierzu zählen in erster Linie Sportwettbewerbe des Spitzen- und Leistungssports, nationale oder internationale Meisterschaften, nationale oder internationale Wettbewerbe. Erfasst werden aber auch größere Veranstaltungen und regionale Ligen, Sportfeste und Sportveranstaltungen privater Veranstalter, wenn und soweit diese von der jeweils zuständigen (nationalen oder internationalen) Sportorganisation im Vorfeld anerkannt worden sind. Rein private Veranstaltungen, die dem Freizeitbereich zugeordnet werden und die ohne unmittelbare oder mittelbare Einbindung einer Sportorganisation oder ohne ihre Anerkennung durchgeführt werden, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Einen weiteren, gravierenden Einschnitt stellt § 8 des neuen Anti-Doping-Gesetzes dar. Demnach dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften der Stiftung nationaler Anti-Doping-Agentur Deutschland Personen bezogene Daten aus Strafverfahren von Amtswegen übermitteln, soweit diese dies aus Sicht der übermittelnden Stelle für disziplinarrechtliche Maßnahmen im Rahmen des Dopingkontrollsystems der Stiftung nationaler Anti-Doping-Agentur Deutschland erforderlich ist und ein Schutz würdiges Interesse der von der Übermittlung betroffenen Person nicht entgegen steht. § 9 legt fest, dass die Stiftung nationaler Anti-Doping-Agentur Deutschland berechtigt ist, Personen bezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Durchführung ihres Dopingkontrollsystems erforderlich ist. Zu diesen Daten gehören insbesondere auch Angaben zur Erreichbarkeit und zum Aufenthaltsort von Sportlerinnen und Sportlern, die zudem von der Stiftung nationaler Anti-Doping-Agentur Deutschland vorab festgelegten Kreis von Sportlerinnen und Sportlern gehören, die Trainingskontrollen unterzogen werden. Gesundheitsbezogene Daten können damit erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die Stiftung nationaler Anti-Doping-Agentur Deutschland ist berechtigt, Ergebnisse von Dopingproben und Disziplinarverfahren im Rahmen des Dopingkontrollsystems an einen nationalen und oder internationalen Sportfachverband, einer nationalen oder internationalen Veranstalter von Sportwettkämpfen oder die Anti-Doping-Agentur Deutschland zu übermitteln, soweit diese oder diese für die Dopingbekämpfung nach dem Weltantidopingcode oder dem nationalen Anti-Doping-Codes zuständig ist.
Auch wenn Amateur und Hobbysportler angeblich nicht befürchten müssen, für die Einnahme von Dopingmitteln bestraft zu werden, so bleibt doch abzuwarten, inwieweit dieses Gesetz sich hierauf auswirkt.
Kritik an dem Gesetz wird insbesondere aus datenschutzrechtlichen Gründen laut, da hier erhebliche Zweifel an der Verfassungs- und Verhältnismäßigkeit ausgeworfen werden.
WeiterlesenDer BGH hat in seiner Entscheidung vom 17.4.2014 das Urteil des OLG Schleswig – welches ein Mitverschulden der Radfahrerin beim Nichttragen des Fahrradhelms bejaht hatte - aufgehoben und gab der Klage im vollen Umfang statt.
Das Nichttragen des Fahrradhelms stellt nach Ansicht des BGH kein Mitverschulden dar, da dass Tragen eines Fahrradhelms für Radfahrer gerade nicht vorgeschrieben ist. Ein Mitverschulden wäre nur dann anzunehmen, wenn das Tragen eines Fahrradhelms zur Unfallzeit nach dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein zumutbar und erforderlich gewesen wäre. Dies war aber nicht der Fall.
Offen lies der BGH hingegen, inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung das Nichttragen eines Fahrradhelms ein Mitverschulden begründen kann. Ob für Rennradfaher eine generelle Helmpflicht besteht, ist damit weiterhin offen.
(BGH Urt. v. 17.04.2014 – VI ZR 281/13)
WeiterlesenEin Fahrradfahrer muss sich nur in Ausnahmefällen, nämlich dann wenn er sich als “sportlich ambitionierter Fahrer” auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen. Das OLG Celle entschied in seinem Urteil vom 12.02.2014, entgegen der Auffassung des OLG Schleswig, dass dem Radfahrer an der Entsteheung der unfallbedingt eingetretenen Verletzungen wegen Nichttragens eines Fahrradhelms kein Mitverschulden nach § 254 BGB anzulasten ist. Eine Obliegenheit zum Tragen des Fahrradhelms besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Radfahrer weder zu schnell, noch den Straßenbedingungen unangepasst gefahren ist, sich lediglich auf einer Trainingsfahrt befunden hat und dabei völlig unauffällig gefahren ist. Ein Radfahrer ist nur dann aus Eigenschutzgesichtspunkten gehalten einen Fahrradhelm zu tragen, wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt. Parallelen zu sportlichen Betätigungen wie Reiten und Skifahren können nicht gezogen werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen von Fahrradhelmen besteht gerade nicht.
(Urteil des OLG Celle vom 12.02.2014 – 14 U 113/13)
WeiterlesenEin Radfahrer kollidierte mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer und erlitt dabei infolge des Sturzes Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte. Das OLG Schleswig entschied nunmehr in seinem Urteil vom 5.6.2013, dass sich der Radfahrer ein Mitverschulden wegen des Nichttragens eines Fahrradhelmes anrechnen lassen muss. Nach Auffassung des Gerichts liegt ein Mitverschulden des Radfahrers darin begründet, dass er keinen Helm getragen hat. Entgegen der bisherigen herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung begründet nach Auffassung des OLG Schleswig das Radfahren ohne Schutzhelm bei einer Kopfverletzung durch Fahrradsturz auch den Vorwurf des Mitverschuldens.
Urt. d. OLG Schleswig v. 5.6.2013 – 7 U 11/12
WeiterlesenEin Radfahrer befuhr mit seinem Fahrrad die Busspur entgegen der Fahrtrichtung und stieß dabei mit einem PKW zusammen, der aus einem Grundstück ausfuhr. Hier ging das OLG Frankfurt von einer alleinigen Haftung des Radfahrers aus. Bei der Abwägung der Haftung tritt das allenfalls leichte Verschulden des Kraftfahrers hinter dem grob fahrlässigen Verhalten des Radfahrers zurück. Der Fahrradfahrer hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, da der Unfall auf dem ganz überwiegenden Verschulden des Radfahrers beruhte. Der Fahrradfahrer hat, indem er die Busspur entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befuhr, grob verkehrswidrig gegen die ihm gemäß § 1 Abs. 2 StVO obliegende Sorgfaltspflichten verstoßen. Demgegenüber ist auf Seiten des Autofahrers lediglich von einem geringen Verschulden auszugehen. Anknüpfungstatsachen für den Anscheinsbeweis liegen nicht vor, da der Radfahrer verkehrswidrig gegen die Fahrtrichtung gefahren ist.
Urt. d. OLG Frankfurt v. 5.6.2012 – 4 U 88/11
WeiterlesenKommt ein Radfahrer auf Laub bedecktem Radweg zu Fall, weil die Fahrbahn durch vermodertes Laub glitschig geworden ist, so trifft ihn dennoch ein Mitverschulden, wenn er damit rechnen musste, dass wegen der Laubschicht eine erhebliche Glätte herrschte. Das OLG Hamm hat in einem Urteil aus dem Jahr 2005 festgestellt, dass sich eine Gemeinde nicht auf die turnusgemäßen Reinigungsdienste beschränken kann, sofern witterungsbedingt akute Maßnahmen zur Verkehrssicherung geboten sind. Insbesondere im Herbst sind die Radwege im Stadtgebiet regelmäßig von herabfallendem Laub zu befreien. Schlimmsten Falls muss die Gemeinde hierzu weitere Mitarbeiter einsetzen und Sonderschichten einplanen. Musste der Radfahrer jedoch damit rechnen, dass die Laubschicht sehr glitschig und „glatt wie Schmierseife“ war, so trifft ihn auch hier ein nicht unerhebliches Mitverschulden, wenn die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Urt. des OLG Hamm v. 09.12.2005 – 9 U 170/04
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