Eine Radfahrerin befuhr an einem sonnigen Wintertag eine schneefreie Straße. Wegen einer nicht erkennbaren Eisbildung auf der Straßenmitte zog es ihr plötzlich das Hinterrad weg, so dass sie stürzte und sich nicht unerhebliche Verletzungen zuzog. Hierauf machte sie Schadensersatzansprüche geltend, da die erforderliche Verkehrssicherungspflicht verletzt worden sei.
Das OLG München führte in seinem Beschluss aus, dass keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht bei winterlicher Glätte existiert, ebenso wenig ist es möglich, mit zumutbarem Aufwand jede glättebedingte Unfallgefahr zu vermeiden. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht ist zunächst das Vorliegen allgemeiner Glätte. Innerorts müssen nach der gefestigten Rechtsprechung nur die verkehrswichtigen und gefährlichen Straßen bei Glätte abgestreut werden. Die Rechtsprechung verlangt zweifelsfrei den Nachweis einer allgemeinen Glätte und nicht nur den Nachweis einer einzelnen Glättestelle am Unfallort.
Die Vorinstanz hatte zu Recht eine Streupflicht verneint, da die Unfallstelle keine Gefahrenstelle darstelle, an der Kontroll- und Streumaßnahmen geboten seien.
(OLG München, Beschluss v. 10.10.2012 – 1 U 2853/12)