Ein Mitglied eines Radsportclubs, der als eingetragener Verein organisiert ist, begab sich zu einem Firmenparkplatz, von wo aus eine Vereinstour ihren Ausgang nehmen sollte. Auf der Ausfahrtspur von dem Betriebsgelände, aber noch auf dem Betriebsgelände gelegen, befand sich quer zu den Fahrbahnen ein Kabelschacht, der eben zur Fahrbahnoberfläche durch nebeneinanderliegende in Metall gefasste Platten abgedeckt war.
Hier geriet der Rennradfahrer mit den schmalen Vorderreifen seines Rennrads in einen Spalt zwischen zwei nicht bündig schließende Platten und überschlug sich. Hierbei zog er sich nicht unerhebliche Verletzungen zu, so dass er im Krankenhaus stationär behandelt werden musste.
Das OLG Koblenz vertrat die Auffassung, die Werkseinfahrt sei umfassend verkehrssicher gestaltet gewesen, so dass hier keine Ansprüche geltend gemacht werden konnten. Insbesondere lag kein Verstoß gegen eine obliegende Verkehrssicherungspflicht vor. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass Sicherungspflichten, die von berechtigten Nutzern eingefordert werden konnten, nicht verletzt worden seien. Diese Pflichten bestanden nur insoweit, als nageliegende Gefahren für deren Rechtsgüter abzuwenden waren. Es seien alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen geworden. Der Werkseinfahrtsbereich war von einem Kabelschacht durchzogen, der sich aus der Natur der Sache als Verkehrshindernis auswirkte und deshalb abgedeckt werden musste. Das Gericht wies darauf hin, dass eine solche Abdeckung zum einen eine große Stabilität, zum anderen aber auch eine gewisse Beweglichkeit erfordere, wozu an einer Stelle ein gewisses Spiel zur Verfügung stehen musste.
Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer gewissen Spaltenbildung kommen würde. Diese Spaltenbildung habe sich in einem vertretbaren Rahmen gehalten, da vorliegend eine lediglich 2,5 cm breite Öffnung vorhanden gewesen sei. Für den gewöhnlichen Verkehr stelle eine solche Öffnung keine Probleme dar. Auch für gewöhnliche Fahrräder kein Risiko vorhanden gewesen da deren Reifen gewöhnlich breiter als der vorgefundene Spalt sind. Dass schmal bereifte Rennräder über die Schachtabdeckung fahren würden, lag außerhalb der üblichen Nutzung.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass es an einer rechtserheblichen Gefahrenlage fehlte, so dass keine weiteren Sicherungsmaßnahmen hätten getroffen werden müssen. Die Schachtabdeckung war klar erkennbar und auf einen bündigen Schluss einzelner Platten sei kein Verlass gewesen. Die Unfallstelle lag in vollem Tageslicht und der Radfahrer wusste um die geringe Breite seiner Fahrradreifen.
(Beschluss des OLG Koblenz v. 08.02.2012 – 5 U 109/12)