Geisterfahrer

Auch ein „Geisterfahrer“ auf dem Radweg behält sein Vorfahrtsrecht. Dies entschied das OLG Hamm. Eine Radfahrerin befuhr einen Fahrradweg entgegen der Fahrtrichtung. In diese Richtung war der Radweg für sie nicht freigegeben. Von links kam aus einem verkehrsberuhigten Bereich ebenfalls ein Radfahrer, der nach rechts auf den Fahrradweg abbiegen wollte. Im Einmündungsbereich war die Sicht durch Sträucher eingeschränkt und die beiden Radfahrer stießen hier zusammen. Die Geisterfahrerin kam zu Fall und erlitt mehrere Frakturen. Dennoch hat das OLG Hamm ihr ein Schmerzensgeld und Schadensersatz zugesprochen, da der andere Fahrradfahrer gegen die Vorschrift des § 10 StVO verstoßen habe. Diese verlangt von demjenigen, der aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf eine Straße einfahren will, dass er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt. Der Radfahrer hätte nicht nur die Verletzung verhindern müssen, er hätte bereits die Gefährdung ausschließen müssen, in dem er besonders vorsichtig auf den Radweg hätte einbiegen müssen. Dass die Radfahrerin ihrerseits einen Verstoß begangen hat, in dem sie entgegen der Fahrtrichtung den Radweg befuhr, hat das Gericht lediglich veranlasst ein Mitverschulden in Höhe von 1/3 anzunehmen. Die überwiegende Haftung trifft den einbiegenden Radfahrer, weil ihn ein besonders schwerer Sorgfaltspflichtverstoß trifft. Der Radfahrer hätte die Gefahr erkennen und daher vorsichtig an den Radfahrweg heranfahren müssen. Andererseits durfte die Geisterfahrerin auch nicht darauf vertrauen, dass ihr grundsätzliches Vorfahrtsrecht beachtet werden würde.

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Nichttragen eines Fahrradhelms – Teil III (BGH Urtl. v. 17.4.2014)

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17.4.2014 das Urteil des OLG Schleswig – welches ein Mitverschulden der Radfahrerin beim Nichttragen des Fahrradhelms bejaht hatte -  aufgehoben und gab der Klage im vollen Umfang statt.

Das Nichttragen des Fahrradhelms stellt nach Ansicht des BGH kein Mitverschulden dar, da dass Tragen eines Fahrradhelms für Radfahrer gerade nicht vorgeschrieben ist. Ein Mitverschulden wäre nur dann anzunehmen, wenn das Tragen eines Fahrradhelms zur Unfallzeit nach dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein zumutbar und erforderlich gewesen wäre. Dies war aber nicht der Fall.

Offen lies der BGH hingegen, inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung das Nichttragen eines Fahrradhelms ein Mitverschulden begründen kann. Ob für Rennradfaher eine generelle Helmpflicht besteht, ist damit weiterhin offen.

(BGH Urt. v. 17.04.2014 – VI ZR 281/13)

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Nichttragen eines Fahrradhelms – Teil II (OLG Celle)

Ein Fahrradfahrer muss sich nur in Ausnahmefällen, nämlich dann wenn er sich als “sportlich ambitionierter Fahrer” auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen. Das OLG Celle entschied in seinem Urteil vom 12.02.2014, entgegen der Auffassung des OLG Schleswig, dass dem Radfahrer an der Entsteheung der unfallbedingt eingetretenen Verletzungen wegen Nichttragens eines Fahrradhelms kein Mitverschulden nach § 254 BGB anzulasten ist. Eine Obliegenheit zum Tragen des Fahrradhelms besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Radfahrer weder zu schnell, noch den Straßenbedingungen unangepasst gefahren ist, sich lediglich auf einer Trainingsfahrt befunden hat und dabei völlig unauffällig gefahren ist. Ein Radfahrer ist nur dann aus Eigenschutzgesichtspunkten gehalten einen Fahrradhelm zu tragen, wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt. Parallelen zu sportlichen Betätigungen wie Reiten und Skifahren können nicht gezogen werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen von Fahrradhelmen besteht gerade nicht.

(Urteil des OLG Celle vom 12.02.2014 – 14 U 113/13)

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Nichttragen eines Fahrradhelms

Ein Radfahrer kollidierte mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer und erlitt dabei infolge des Sturzes Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte. Das OLG Schleswig entschied nunmehr in seinem Urteil vom 5.6.2013, dass sich der Radfahrer ein Mitverschulden wegen des Nichttragens eines Fahrradhelmes anrechnen lassen muss. Nach Auffassung des Gerichts liegt ein Mitverschulden des Radfahrers darin begründet, dass er keinen Helm getragen hat. Entgegen der bisherigen herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung begründet nach Auffassung des OLG Schleswig das Radfahren ohne Schutzhelm bei einer Kopfverletzung durch Fahrradsturz auch den Vorwurf des Mitverschuldens.

Urt. d. OLG Schleswig v. 5.6.2013 – 7 U 11/12

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Nutzung der Busspur

Ein Radfahrer befuhr mit seinem Fahrrad die Busspur entgegen der Fahrtrichtung und stieß dabei mit einem PKW zusammen, der aus einem Grundstück ausfuhr. Hier ging das OLG Frankfurt von einer alleinigen Haftung des Radfahrers aus. Bei der Abwägung der Haftung tritt das allenfalls leichte Verschulden des Kraftfahrers hinter dem grob fahrlässigen Verhalten des Radfahrers zurück. Der Fahrradfahrer hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, da der Unfall auf dem ganz überwiegenden Verschulden des Radfahrers beruhte. Der Fahrradfahrer hat, indem er die Busspur entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befuhr, grob verkehrswidrig gegen die ihm gemäß § 1 Abs. 2 StVO obliegende Sorgfaltspflichten verstoßen. Demgegenüber ist auf Seiten des Autofahrers lediglich von einem geringen Verschulden auszugehen. Anknüpfungstatsachen für den Anscheinsbeweis liegen nicht vor, da der Radfahrer verkehrswidrig gegen die Fahrtrichtung gefahren ist.

Urt. d. OLG Frankfurt v. 5.6.2012 – 4 U 88/11

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Mitverschulden für Kopfverletzungen bei Nichttragen eines Skihelms

Wird auf einer Ski-Piste ein anhaltender Skifahrer umgefahren und zieht sich hierbei Verletzungen am Kopf zu, die durch das Tragen eines Skihelms vermeidbar gewesen wären, so trifft ihn diesbezüglich ein Mitverschulden. Das OLG München hat mit Urteil vom 22.03.2012 – Az.: 8 U 3652/11 – entschieden, dass hier eine Mitverschuldensquote von 50% anzunehmen sei. Anders als beim Fahrradfahren handelt es sich beim Skifahren stets um eine sportliche Betätigung. Skifahren wird demnach grundsätzlich als Sport angesehen, Radfahren hingegen nicht. Bei Skifahren sind die Geschwindigkeiten höher, als die von Fahrradfahrern erreichten Geschwindigkeiten. Es sei inzwischen eine Obliegenheit i.S.d. § 254 BGB zum Tragen von Helmen entstanden. (Urt. d. OLG München vom 22.03.2012 – 8 U 3652/11)

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Kein Mitverschulden eines Rennradfahrers für die bei einem Unfall mit einem KfZ erlittenen Verletzungen wegen Nichttragens eines Fahrradhelms (Urt. d. LG Kolblenz vom 04.10.2010)

Ein Rennradfahrer kollidierte mit einem ihm aus der Gegenrichtung entgegenkommenden VW-Bus, als dessen Fahrer auf Grund nicht angepasster Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. Der Rennradfahrer prallte mit seinem Kopf gegen die Windschutzscheibe des entgegenkommenden VW-Bus. Der Unfall war für den Rennradfahrer unvermeidbar. Zum Unfallzeitpunkt trug der ambitionierte Rennradfahrer keinen Fahrradhelm, sondern lediglich eine Wollmütze. Das Landgericht Koblenz vertritt die Auffassung, dass dem Rennradfahrer kein Mitverschulden trifft, indem er auf das Tragen eines Fahrradhelms verzichtet hat. Die Annahme eines Mitverschuldensvorwurfs erfordert die Feststellung, dass sich der Geschädigte nicht verkehrsrichtig verhalten hat. Die für eine Mithaftung nötige Voraussetzung, wonach das Tragen eines Fahrradhelms zur Unfallzeit nach dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich gewesen sein muss, ist vorliegend nicht erfüllt.

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