Ein Rennradfahrer kollidierte mit einem ihm aus der Gegenrichtung entgegenkommenden VW-Bus, als dessen Fahrer auf Grund nicht angepasster Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. Der Rennradfahrer prallte mit seinem Kopf gegen die Windschutzscheibe des entgegenkommenden VW-Bus. Der Unfall war für den Rennradfahrer unvermeidbar. Zum Unfallzeitpunkt trug der ambitionierte Rennradfahrer keinen Fahrradhelm, sondern lediglich eine Wollmütze. Das Landgericht Koblenz vertritt die Auffassung, dass dem Rennradfahrer kein Mitverschulden trifft, indem er auf das Tragen eines Fahrradhelms verzichtet hat. Die Annahme eines Mitverschuldensvorwurfs erfordert die Feststellung, dass sich der Geschädigte nicht verkehrsrichtig verhalten hat. Die für eine Mithaftung nötige Voraussetzung, wonach das Tragen eines Fahrradhelms zur Unfallzeit nach dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich gewesen sein muss, ist vorliegend nicht erfüllt.
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