Nichttragen eines Fahrradhelms – Teil II (OLG Celle)

Ein Fahrradfahrer muss sich nur in Ausnahmefällen, nämlich dann wenn er sich als “sportlich ambitionierter Fahrer” auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen. Das OLG Celle entschied in seinem Urteil vom 12.02.2014, entgegen der Auffassung des OLG Schleswig, dass dem Radfahrer an der Entsteheung der unfallbedingt eingetretenen Verletzungen wegen Nichttragens eines Fahrradhelms kein Mitverschulden nach § 254 BGB anzulasten ist. Eine Obliegenheit zum Tragen des Fahrradhelms besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Radfahrer weder zu schnell, noch den Straßenbedingungen unangepasst gefahren ist, sich lediglich auf einer Trainingsfahrt befunden hat und dabei völlig unauffällig gefahren ist. Ein Radfahrer ist nur dann aus Eigenschutzgesichtspunkten gehalten einen Fahrradhelm zu tragen, wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt. Parallelen zu sportlichen Betätigungen wie Reiten und Skifahren können nicht gezogen werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen von Fahrradhelmen besteht gerade nicht.

(Urteil des OLG Celle vom 12.02.2014 – 14 U 113/13)

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Nichttragen eines Fahrradhelms

Ein Radfahrer kollidierte mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer und erlitt dabei infolge des Sturzes Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte. Das OLG Schleswig entschied nunmehr in seinem Urteil vom 5.6.2013, dass sich der Radfahrer ein Mitverschulden wegen des Nichttragens eines Fahrradhelmes anrechnen lassen muss. Nach Auffassung des Gerichts liegt ein Mitverschulden des Radfahrers darin begründet, dass er keinen Helm getragen hat. Entgegen der bisherigen herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung begründet nach Auffassung des OLG Schleswig das Radfahren ohne Schutzhelm bei einer Kopfverletzung durch Fahrradsturz auch den Vorwurf des Mitverschuldens.

Urt. d. OLG Schleswig v. 5.6.2013 – 7 U 11/12

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Kein Mitverschulden eines Rennradfahrers für die bei einem Unfall mit einem KfZ erlittenen Verletzungen wegen Nichttragens eines Fahrradhelms (Urt. d. LG Kolblenz vom 04.10.2010)

Ein Rennradfahrer kollidierte mit einem ihm aus der Gegenrichtung entgegenkommenden VW-Bus, als dessen Fahrer auf Grund nicht angepasster Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. Der Rennradfahrer prallte mit seinem Kopf gegen die Windschutzscheibe des entgegenkommenden VW-Bus. Der Unfall war für den Rennradfahrer unvermeidbar. Zum Unfallzeitpunkt trug der ambitionierte Rennradfahrer keinen Fahrradhelm, sondern lediglich eine Wollmütze. Das Landgericht Koblenz vertritt die Auffassung, dass dem Rennradfahrer kein Mitverschulden trifft, indem er auf das Tragen eines Fahrradhelms verzichtet hat. Die Annahme eines Mitverschuldensvorwurfs erfordert die Feststellung, dass sich der Geschädigte nicht verkehrsrichtig verhalten hat. Die für eine Mithaftung nötige Voraussetzung, wonach das Tragen eines Fahrradhelms zur Unfallzeit nach dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich gewesen sein muss, ist vorliegend nicht erfüllt.

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