Der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrrades ist als ersatzfähiger Vermögensschaden anzusehen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn das Fahrrad regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt wurde. Das Landgericht Lübeck hat einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung dem Grunde nach bejaht. Bestätigt wurde hiermit, dass eine Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines Fahrrades grundsätzlich verlangt werden kann. Sofern Fahrräder regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt würden, sei die Voraussetzung, dass der Berechtigte auf die ständige Verfügbarkeit typischer Weise angewiesen ist, grundsätzlich erfüllt. Auf Grund eines Unfalls sei das Fahrrad derart beschädigt gewesen, dass es nicht mehr genutzt werden konnte.
Auch stellte das Landgericht fest, dass der Geschädigte nicht auf die Nutzung eines nicht verkehrssicher ausgestatteten Rennrades verwiesen werden könne. Letztendlich sei der Geschädigte auch im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht nicht gehalten, eines seiner Sporträder in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen.
(Urteil des LG Lübeck vom 08.07.2011 – 1 S 16/11)
Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Verkehrsteilnehmer, der lediglich als Kraftfahrer alkoholauffällig wurde nicht das Führen eines Fahrrads verbieten, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorgelegt hat. Der Antragsteller stellte einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, welche ihm entzogen wurde, weil er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss mit 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration geführt hatte. Daraufhin wurde der Antragsteller von der Straßenverkehrsbehörde aufgefordert eine MPU zu der Frage vorzulegen, ob er Alkoholgenuss und das Führen nicht nur eines Kraftfahrzeuges, sondern auch eines Fahrrades trennen kann. Der Antragsteller verweigerte die Vorlage eines solchen Gutachtens, so dass die Straßenverkehrsbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ablehnte und das Führen eines Fahrrades verbot. Das OVG Koblenz gab der Beschwerde des Antragstellers statt. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfe bei Zweifeln an der Fahreignung zwar die Beibringung einer MPU anordnen und von der Ungeeignetheit eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeuges ausgehen, falls dieser sich weigere, ein solches Gutachten vorzulegen. Vorliegend bestünden jedoch keine Zweifel beim Antragsteller hinsichtlich des Vermögens, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrrads zu trennen. Zusätzliche sonstige Anhaltspunkte für eine naheliegende und konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den Antragsteller beim Fahrradfahren lägen nicht vor, insbesondere sei dieser bisher nicht beim Fahrradfahren auffällig geworden. Die Behörde hatte ihre Vermutung alleine daraus geschlossen, dass der Antragsteller einmal beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss aufgefallen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde hätte demnach keine MPU für das Radfahren verlangen dürfen.
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