Ein Autoffahrer übersah an einer Parkplatzeinmündung eine den Gehweg verbotswidrig befahrende 15-jährige Radfahrerin. Der Autofahrer – ein ausgebildeter Ersthelfer und Rettungssanitäter – stieg aus und erkundigte sich nach dem Zustand der Radfahrerin. Nachdem diese mitgeteilt hatte, dass nichts passiert und sie unverletzt sei, entfernten sich sowohl der Autofahrer, als auch die 15-jahrige Radfahrerin. Im Folgenden klagte die Radfahrerin über Schmerzen am Bein und ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort wurde eingeleitet. Sowohl das Amtsgericht Paderborn, als auch das Landgericht Paderborn sahen hierin einen nicht unerheblichen Tatverdacht sowohl im Hinblick auf den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, als auch im Hinblick auf die fahrlässige Körperverletzung.
Anmerkung:
Was soll ein Autofahrer in einer solchen Situation noch tun, um seiner Pflicht der Feststellung seiner Personalien nachzukommen, wenn das (vermeindliche) Unfallopfer auf die Feststellung der Personalien verzichtet? Die Polizei wird in einer Vielzahl dieser Fälle den Unfall gar nicht erst aufnehmen, zumal es zu keinem Schaden gekommen ist. Ferner erscheint es doch sehr fragwürdig, wenn die Gerichte die Einsichts- und Erklärungsfähigkeit einer 15-jährigen Gymnasiastin in Frage stellen.
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