Einem Fahrradfahrer mit mehr als 1,6 ‰ darf das Fahrradfahren verboten werden, wenn er sich nicht medizinisch-psychologisch untersuchen lässt.

Das OVG Rheinland-Pfalz änderte seine bisherige Rechtsprechung und entschied, dass einem Radfahrer, der auch eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge nicht besitzt, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachten aufgegeben werden kann, sofern er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr mit dem Fahrrad im Straßenverkehr aufgefallen ist. Bringt er ein solches Gutachten nicht bei, so darf im das Führen jedes Fahrzeugs – auch das eines Fahrrades – verboten werden.

Der betroffene Kläger war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, fuhr mit dem Fahrrad Schlangenlinien und nahm dabei die gesamte Straßenbreite ein. Eine Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von ca. 2,4 ‰. Das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten (MPU) brachte er nicht bei. Daraufhin wurde im das Führen von Fahrzeugen untersagt.

Das Gericht entschied, dass hier ein ausreichender Grund zur Annahme bestehe, dass der Kläger auch zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ungeeignet sei.

Auch beim Führen von Fahrrädern besteht infolge der Auswirkung erheblicher Alkoholmengen ein erhöhtes Verkehrsrisiko. Kommt der Radfahrer der geforderten Beibringung des Gutachtens nicht nach, so lässt dies auf dessen Ungeeignetheit schließen und rechtfertigt das Verbot des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen.
(Urt. d. OVG Koblenz vom 17.08.2012 – 10 A 10284/12)

Weiterlesen

Fahrradfahren darf bei verweigerter MPU nicht verboten werden (Urt. d. OVG Koblenz vom 08.06.2011)

Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Verkehrsteilnehmer, der lediglich als Kraftfahrer alkoholauffällig wurde nicht das Führen eines Fahrrads verbieten, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorgelegt hat. Der Antragsteller stellte einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, welche ihm entzogen wurde, weil er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss mit 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration geführt hatte. Daraufhin wurde der Antragsteller von der Straßenverkehrsbehörde aufgefordert eine MPU zu der Frage vorzulegen, ob er Alkoholgenuss und das Führen nicht nur eines Kraftfahrzeuges, sondern auch eines Fahrrades trennen kann. Der Antragsteller verweigerte die Vorlage eines solchen Gutachtens, so dass die Straßenverkehrsbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ablehnte und das Führen eines Fahrrades verbot. Das OVG Koblenz gab der Beschwerde des Antragstellers statt. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfe bei Zweifeln an der Fahreignung zwar die Beibringung einer MPU anordnen und von der Ungeeignetheit eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeuges ausgehen, falls dieser sich weigere, ein solches Gutachten vorzulegen. Vorliegend bestünden jedoch keine Zweifel beim Antragsteller hinsichtlich des Vermögens, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrrads zu trennen. Zusätzliche sonstige Anhaltspunkte für eine naheliegende und konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den Antragsteller beim Fahrradfahren lägen nicht vor, insbesondere sei dieser bisher nicht beim Fahrradfahren auffällig geworden. Die Behörde hatte ihre Vermutung alleine daraus geschlossen, dass der Antragsteller einmal beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss aufgefallen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde hätte demnach keine MPU für das Radfahren verlangen dürfen.

Weiterlesen