Der für die Straße zuständige Bauträger haftet nicht bei jedem Verkehrsunfall aufgrund eines Schlaglochs in der Straße (Urt. d. OLG Schleswig vom 30.06.2011)

Bei erkennbar deutlich schlechten Straßenverhältnissen muss sich der Verkehrsteilnehmer auf die Gegebenheiten einstellen und mit entsprechenden Gefahren rechnen. Ein Motorrollerfahrer befuhr eine ländliche, ca. 4 m breite Kreisstraße ohne Fahrbahnmarkierung und mit geringem Verkehrsaufkommen. In einer leichten Rechtskurve stürzte der Fahrer in der Nähe eines Schlaglochs am äußersten Fahrbahnrand. Er erlitt dabei u.a. einen Schlüsselbeinbruch und mehrere Rippenbrüche. Nach Angaben des Fahrers war ihm ein PKW entgegen gekommen, so dass er auf Grund der Enge der Straße bis ganz an den rechten Fahrbahnrand ausgewichen sei. Dort sei er in das etwa 15 cm tiefes Loch gekommen, ins Schlingern geraten und gestürzt. Das OLG Schleswig hat die Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche gegen den Kreis Bad Segeberg zurück gewiesen. Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten betreffend die Unterhaltung einer Straße hänge neben der Verkehrsbedeutung der Straße entscheidend davon ab, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der Straßenverkehrsteilnehmer in der konkreten Situation haben durfte. Das OLG Schleswig führte aus, dass durchgängig teils großflächige Flickstellen im Teer erkennbar gewesen sein wären und sich darüber hinaus deutliche Unregelmäßigkeiten im Übergang der Fahrbahn zur unbefestigten Bankette befänden. Insgesamt befindet sich die Straße in einem Zustand, der Führer von Zweirädern zu besonderer Vorsicht ermahne. Dies ergibt sich daraus, dass diese bekanntlich bei wechselnden Straßenbelägen erheblich sturzgefährdet seien. Der Fahrer sei gehalten gewesen, sich entsprechend auf die sich ihm darbietenden Verhältnisse der Straße einzustellen und hätte dabei mit Gefahren rechnen müssen.

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