Ein Fahrzeug war abgeschleppt worden, weil es teilweise auf einem Radweg abgestellt war. Davor stand eine Reihe weiterer Fahrzeuge, die noch weiter in den Radweg hineinragten als das abgeschleppte Fahrzeug. Der Fahrer des Fahrzeugs wandte sich erfolglos gegen die festgesetzten Abschleppgebühren. Nach Auffassung des OVG Münster ist ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Fall der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten. Entsprechendes gilt für das nicht nur unerhebliche Hineinragen eines Fahrzeugs in einen Radweg. Radfahrer müssen grundsätzlich nicht damit rechnen, dass der Radweg auch nur teilweise blockiert ist. Dieses gilt umso mehr, wenn in beiden Fahrtrichtungen eine Benutzungspflicht angeordnet ist. Zwar sei ein Abschleppen parkender Fahrzeuge nicht bereits bei jedem minimalen Hineinragen in einen Radweg gerechtfertigt, anders verhält es sich jedoch, wenn Gefahren durch das Abschleppen beseitigt werden, die einen Radweg mehr als nur unwesentlich einengen. Im konkreten Fall stand die Vorderseite des Fahrzeugs mehr als zur Hälfte auf dem Radweg, so dass für den Radverkehr nur noch etwa 2/3 der Gesamtbreite des für den Gegenverkehr ausgebauten Radweges verblieb. Das OVG Münster kam zu dem Schluss, dass das Fahrzeug jedenfalls für den Radverkehr in Gegenrichtung ein deutliches Hindernis darstellte und damit eine konkrete Gefährdung bot.
(Beschluss des OVG Münster vom 15.04.2011, Az.: 5 A 954/10)