Nötigung durch Fahrradfahrer

Eine Fahrradfahrerin nutzte die Gelegenheit an einem in gleicher Richtung fahrenden PKW vorbeizufahren, als dieser vor einer roten Ampel hinter anderen Fahrzeugen anhalten musste. Als die Ampel auf Grün umschaltete und die vor dem PKW stehenden Fahrzeuge losgefahren waren, beschleunigte die Radfahrerin ihr Fahrrad und setzte sich in einem Abstand von etwa 5 m vor den PKW. Daraufhin bremste die Radfahrerin ohne Grund abrupt ab. Die PKW-Fahrerin war daraufhin gezwungen, eine Vollbremsung durchzuführen. Anschließend fuhr die Radfahrerin über einen Zeitraum von etwa einer Minute direkt vor dem PKW her, wobei sie extrem langsam fuhr und dabei ein Überholen vereitelte. Das OLG Koblenz kommt zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand der Nötigung i.S.v. § 240 StGB vorliegend nicht erfüllt sei. Ein Radfahrer, der sich an einer roten Ampel vor einen dort haltenden PKW stellt und nach dem Umschalten auf Grün verhindert, dass der PKW überholen kann indem er etwa eine Minute absichtlich extrem langsam vor diesem PKW herfährt begeht wegen der nur kurzen Dauer und der geringen Intensität der Behinderung sowie der fehlenden Verwerflichkeit keine tatbestandliche Nötigung. Die festgestellte Behinderungsdauer von etwa einer Minute kann nach Auffassung des OLG Koblenz nur als kurzfristige, die Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreitende und daher i.S.d. § 240 Abs. 1 StGB nicht tatbestandsmäßige Behinderung gewertet werden. Bei einer Abwägung sind die Intensität, mit der der Täter auf die Entschlussfreiheit eines anderen einwirkt, sowie die damit verbundene Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers zu beachten. Ungeachtet dessen erfüllt ein solches Verhalten jedoch grundsätzlich den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVG. (Urteil des OLG Koblenz vom 11.06.2001, Az.: 2 Ss 44/01)

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