Mit seinem Urteil vom 26.04.2012 hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass ein in der Tschechischen Republik erworbener EU-Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland auch dann anerkannt werden muss, wenn in der Bundesrepublik Deuschland eine MPU gefordert wurde. Dem Kläger des Ausgangsverfahresn war zunächst der Führerschein wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen worden und es wurde eine Sperrfrist von fünfzehn Monaten verhängt. Nach Ablauf der Sperrfrist hatte der Kläger einen EU-Führerschein in der Tschechischen Republik erworben. Insbesondere vor dem Hintergrund des Aspekts zur Bekämpfung des Führerscheintourismus wurde die Sache dem EuGH vorgelegt. Der EuGH hat ausgeurteilt, dass die deutschen Behörden nicht befugt sind, die Anerkennung der Gültigkeit des tschechischen Führerscheins abzulehnen, denn dieser Führerschein wurde von den tschechischen Behörden nach Ablauf der für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis geltenden Sperrfrist ausgestellt.
Der EuGH hat jedoch auch ausgeführt, dass die deutschen Gerichte und Behörden auf der bekannten Grundlage durchaus berechtigt sind zu prüfen, ob der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz auch in dem Ausstellerland hatte. Die Voraussetzungen einer solchen Prüfung hat der EuGH in seinen vorangegangenen Urteilen bereits hinlänglich festgelegt.
Zwischenzeitlich gibt es mehr als zehn Verfahren vor dem EuGH, die sich mit der Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erteilten Führerscheinen befasst.
Problematisch und bedeutsam wird diese Rechtsprechung für den Inhaber eines solchen Führerscheins dann, wenn die Polizei ein Ermittlungsverfahren wegen Fahren ohne Füherschein einleitet. Häufig wird zeitgleich ein Verfahren gegen den Halter wegen Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis eingeleitet, sofern Fahrer und Halter nicht identisch sind. Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung hiergegen sind jedoch ausreichend vorhanden.
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