Auch ein „Geisterfahrer“ auf dem Radweg behält sein Vorfahrtsrecht. Dies entschied das OLG Hamm. Eine Radfahrerin befuhr einen Fahrradweg entgegen der Fahrtrichtung. In diese Richtung war der Radweg für sie nicht freigegeben. Von links kam aus einem verkehrsberuhigten Bereich ebenfalls ein Radfahrer, der nach rechts auf den Fahrradweg abbiegen wollte. Im Einmündungsbereich war die Sicht durch Sträucher eingeschränkt und die beiden Radfahrer stießen hier zusammen. Die Geisterfahrerin kam zu Fall und erlitt mehrere Frakturen. Dennoch hat das OLG Hamm ihr ein Schmerzensgeld und Schadensersatz zugesprochen, da der andere Fahrradfahrer gegen die Vorschrift des § 10 StVO verstoßen habe. Diese verlangt von demjenigen, der aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf eine Straße einfahren will, dass er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt. Der Radfahrer hätte nicht nur die Verletzung verhindern müssen, er hätte bereits die Gefährdung ausschließen müssen, in dem er besonders vorsichtig auf den Radweg hätte einbiegen müssen. Dass die Radfahrerin ihrerseits einen Verstoß begangen hat, in dem sie entgegen der Fahrtrichtung den Radweg befuhr, hat das Gericht lediglich veranlasst ein Mitverschulden in Höhe von 1/3 anzunehmen. Die überwiegende Haftung trifft den einbiegenden Radfahrer, weil ihn ein besonders schwerer Sorgfaltspflichtverstoß trifft. Der Radfahrer hätte die Gefahr erkennen und daher vorsichtig an den Radfahrweg heranfahren müssen. Andererseits durfte die Geisterfahrerin auch nicht darauf vertrauen, dass ihr grundsätzliches Vorfahrtsrecht beachtet werden würde.
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Radsportrecht
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