Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17.4.2014 das Urteil des OLG Schleswig – welches ein Mitverschulden der Radfahrerin beim Nichttragen des Fahrradhelms bejaht hatte - aufgehoben und gab der Klage im vollen Umfang statt.
Das Nichttragen des Fahrradhelms stellt nach Ansicht des BGH kein Mitverschulden dar, da dass Tragen eines Fahrradhelms für Radfahrer gerade nicht vorgeschrieben ist. Ein Mitverschulden wäre nur dann anzunehmen, wenn das Tragen eines Fahrradhelms zur Unfallzeit nach dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein zumutbar und erforderlich gewesen wäre. Dies war aber nicht der Fall.
Offen lies der BGH hingegen, inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung das Nichttragen eines Fahrradhelms ein Mitverschulden begründen kann. Ob für Rennradfaher eine generelle Helmpflicht besteht, ist damit weiterhin offen.
(BGH Urt. v. 17.04.2014 – VI ZR 281/13)
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