Ein Fahrradfahrer muss sich nur in Ausnahmefällen, nämlich dann wenn er sich als “sportlich ambitionierter Fahrer” auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen. Das OLG Celle entschied in seinem Urteil vom 12.02.2014, entgegen der Auffassung des OLG Schleswig, dass dem Radfahrer an der Entsteheung der unfallbedingt eingetretenen Verletzungen wegen Nichttragens eines Fahrradhelms kein Mitverschulden nach § 254 BGB anzulasten ist. Eine Obliegenheit zum Tragen des Fahrradhelms besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Radfahrer weder zu schnell, noch den Straßenbedingungen unangepasst gefahren ist, sich lediglich auf einer Trainingsfahrt befunden hat und dabei völlig unauffällig gefahren ist. Ein Radfahrer ist nur dann aus Eigenschutzgesichtspunkten gehalten einen Fahrradhelm zu tragen, wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt. Parallelen zu sportlichen Betätigungen wie Reiten und Skifahren können nicht gezogen werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen von Fahrradhelmen besteht gerade nicht.
(Urteil des OLG Celle vom 12.02.2014 – 14 U 113/13)
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