Kommt ein Radfahrer auf Laub bedecktem Radweg zu Fall, weil die Fahrbahn durch vermodertes Laub glitschig geworden ist, so trifft ihn dennoch ein Mitverschulden, wenn er damit rechnen musste, dass wegen der Laubschicht eine erhebliche Glätte herrschte. Das OLG Hamm hat in einem Urteil aus dem Jahr 2005 festgestellt, dass sich eine Gemeinde nicht auf die turnusgemäßen Reinigungsdienste beschränken kann, sofern witterungsbedingt akute Maßnahmen zur Verkehrssicherung geboten sind. Insbesondere im Herbst sind die Radwege im Stadtgebiet regelmäßig von herabfallendem Laub zu befreien. Schlimmsten Falls muss die Gemeinde hierzu weitere Mitarbeiter einsetzen und Sonderschichten einplanen. Musste der Radfahrer jedoch damit rechnen, dass die Laubschicht sehr glitschig und „glatt wie Schmierseife“ war, so trifft ihn auch hier ein nicht unerhebliches Mitverschulden, wenn die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Urt. des OLG Hamm v. 09.12.2005 – 9 U 170/04
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