Nutzung der Busspur

Ein Radfahrer befuhr mit seinem Fahrrad die Busspur entgegen der Fahrtrichtung und stieß dabei mit einem PKW zusammen, der aus einem Grundstück ausfuhr. Hier ging das OLG Frankfurt von einer alleinigen Haftung des Radfahrers aus. Bei der Abwägung der Haftung tritt das allenfalls leichte Verschulden des Kraftfahrers hinter dem grob fahrlässigen Verhalten des Radfahrers zurück. Der Fahrradfahrer hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, da der Unfall auf dem ganz überwiegenden Verschulden des Radfahrers beruhte. Der Fahrradfahrer hat, indem er die Busspur entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befuhr, grob verkehrswidrig gegen die ihm gemäß § 1 Abs. 2 StVO obliegende Sorgfaltspflichten verstoßen. Demgegenüber ist auf Seiten des Autofahrers lediglich von einem geringen Verschulden auszugehen. Anknüpfungstatsachen für den Anscheinsbeweis liegen nicht vor, da der Radfahrer verkehrswidrig gegen die Fahrtrichtung gefahren ist.

Urt. d. OLG Frankfurt v. 5.6.2012 – 4 U 88/11

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