Ein Radfahrer kollidierte mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer und erlitt dabei infolge des Sturzes Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte. Das OLG Schleswig entschied nunmehr in seinem Urteil vom 5.6.2013, dass sich der Radfahrer ein Mitverschulden wegen des Nichttragens eines Fahrradhelmes anrechnen lassen muss. Nach Auffassung des Gerichts liegt ein Mitverschulden des Radfahrers darin begründet, dass er keinen Helm getragen hat. Entgegen der bisherigen herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung begründet nach Auffassung des OLG Schleswig das Radfahren ohne Schutzhelm bei einer Kopfverletzung durch Fahrradsturz auch den Vorwurf des Mitverschuldens.
Urt. d. OLG Schleswig v. 5.6.2013 – 7 U 11/12
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