Der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrrades ist als ersatzfähiger Vermögensschaden anzusehen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn das Fahrrad regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt wurde. Das Landgericht Lübeck hat einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung dem Grunde nach bejaht. Bestätigt wurde hiermit, dass eine Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines Fahrrades grundsätzlich verlangt werden kann. Sofern Fahrräder regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt würden, sei die Voraussetzung, dass der Berechtigte auf die ständige Verfügbarkeit typischer Weise angewiesen ist, grundsätzlich erfüllt. Auf Grund eines Unfalls sei das Fahrrad derart beschädigt gewesen, dass es nicht mehr genutzt werden konnte.
Auch stellte das Landgericht fest, dass der Geschädigte nicht auf die Nutzung eines nicht verkehrssicher ausgestatteten Rennrades verwiesen werden könne. Letztendlich sei der Geschädigte auch im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht nicht gehalten, eines seiner Sporträder in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen.
(Urteil des LG Lübeck vom 08.07.2011 – 1 S 16/11)