Einem Fahrradfahrer mit mehr als 1,6 ‰ darf das Fahrradfahren verboten werden, wenn er sich nicht medizinisch-psychologisch untersuchen lässt.

Das OVG Rheinland-Pfalz änderte seine bisherige Rechtsprechung und entschied, dass einem Radfahrer, der auch eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge nicht besitzt, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachten aufgegeben werden kann, sofern er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr mit dem Fahrrad im Straßenverkehr aufgefallen ist. Bringt er ein solches Gutachten nicht bei, so darf im das Führen jedes Fahrzeugs – auch das eines Fahrrades – verboten werden.

Der betroffene Kläger war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, fuhr mit dem Fahrrad Schlangenlinien und nahm dabei die gesamte Straßenbreite ein. Eine Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von ca. 2,4 ‰. Das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten (MPU) brachte er nicht bei. Daraufhin wurde im das Führen von Fahrzeugen untersagt.

Das Gericht entschied, dass hier ein ausreichender Grund zur Annahme bestehe, dass der Kläger auch zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ungeeignet sei.

Auch beim Führen von Fahrrädern besteht infolge der Auswirkung erheblicher Alkoholmengen ein erhöhtes Verkehrsrisiko. Kommt der Radfahrer der geforderten Beibringung des Gutachtens nicht nach, so lässt dies auf dessen Ungeeignetheit schließen und rechtfertigt das Verbot des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen.
(Urt. d. OVG Koblenz vom 17.08.2012 – 10 A 10284/12)

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