Wird auf einer Ski-Piste ein anhaltender Skifahrer umgefahren und zieht sich hierbei Verletzungen am Kopf zu, die durch das Tragen eines Skihelms vermeidbar gewesen wären, so trifft ihn diesbezüglich ein Mitverschulden. Das OLG München hat mit Urteil vom 22.03.2012 – Az.: 8 U 3652/11 – entschieden, dass hier eine Mitverschuldensquote von 50% anzunehmen sei. Anders als beim Fahrradfahren handelt es sich beim Skifahren stets um eine sportliche Betätigung. Skifahren wird demnach grundsätzlich als Sport angesehen, Radfahren hingegen nicht. Bei Skifahren sind die Geschwindigkeiten höher, als die von Fahrradfahrern erreichten Geschwindigkeiten. Es sei inzwischen eine Obliegenheit i.S.d. § 254 BGB zum Tragen von Helmen entstanden. (Urt. d. OLG München vom 22.03.2012 – 8 U 3652/11)
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